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Maßnahmen zur Sicherung der Schließkante

Foto: © Alpha Deuren

In der EN12453:2000 (zum Stand April 2017 geltende Norm Tore | Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen) sind unter Punkt 5.5.1 folgende Mindestschutzeinrichtungen an der Hauptschließkante eines Tores festgelegt. Diese sind in Abhängigkeit der eingesetzten Steuerungen und der Art der Bediener unterschiedlich festgelegt. Im Weitern sind die Anforderungen in einer Tabelle dargestellt, die an der Tabelle 1 der EN12453:2000 angelehnt sind.

Darstellung der minimalsten Anforderungen

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die minimalsten Anforderungen laut EN12453:2000 handelt. Für den Einsatz von Toren in Betriebsstätten ist in der Regel durch das Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Aus dieser oder speziellen Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft können höhere Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen gestellt werden.

öffentlicher / nicht öffentlicher Bereich

öffentlicher Bereich / nicht öffentlicher Bereich:
Ein Tor ist der Öffentlichkeit zugänglich, wenn die Möglichkeit besteht, dass firmenexterne Personen an das Tor gelangen können. Auf jedem Fall ist davon zu sprechen, wenn das Firmengelände durch externe Personen betreten oder befahren werden kann. Von einem nicht öffentlichem Bereich kann nur gesprochen werden, wenn ausgeschlossen wird, dass Betriebsfremde keinen Zugang zum Tor haben.

Unterwiesene Personen

Es ist sicherzustellen, dass die unterwiesene Person durch den Arbeitgeber, Geschäftsführer, Sicherheitsbeauftragten oder Besitzer die Erlaubnis für die Bedienung des Tores erhalten hat. Darüber hinaus muss eine schriftliche Einweisung in die Nutzung des Tores und dessen Sicherheitseinrichtung erfolgen.

Kein Bestandsschutz alter Tore

Tore, die unter alten DIN- oder EN-Vorschriften gefertigt und eingebaut wurden, werden beim Betrieb nach der aktuellen EN12453:2000 eingestuft. Ein Bestandsschutz greift nicht. Gemäß ArbStätt-V §3/3a, auch in Verbindung mit §5 ArbSch-G haben Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsanalyse regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Bei diesen Bewertungen ist der Stand der Technik anzuwenden.

Fazit

Bei Anwendung von Impulssteuerungen müssen als Schutzmaßnahmen entweder Kraftbegrenzungseinrichtungen an der Schließkante in Verbindung mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (Lichtschranke) zum Einsatz kommen. Alternativ können auch Lichtgitter eingebaut werden.

Kategorien der Schutzmaßnahmen an der Hauptschließkante

Foto: © WERTEC GmbH

Eine Kraftbegrenzung bedeutet eine Sicherheitseinrichtung in der Kontaktleiste an der Unterkante des Tores. Diese misst die Kraft an der Schließkante, wenn das Tor auf eine Person oder einen Gegenstand auffährt und gibt den Befehl an die Steuerung, dass das Tor sofort wieder öffnet (reversiert).

Eine Fußbodenerkennung bedeutet den Einsatz einer Einrichtung, die berührungslos einen Person oder einen Gegenstand am Boden der Toröffnung erkennt. Meist kommt dafür eine Lichtschranke zum Einsatz. Löst die Lichtschranke beim Zufahren des Tores aus, bleibt das Tore stehen oder reversiert.

Eine Anwesenheitserkennung bedeutet meist den Einsatz eines Lichtgitters oder eine vorauseilende Lichtschranke. Dieses ist so bemessen und eingebaut, dass unter keinen Umständen eine Person von dem sich bewegenden Torflügel berührt werden kann. Laut DIN EN 12453:2000 Punkt 5.1.1.6 muss der Bewegungsbereich des Tores bis zu einer Höhe von 2,50 Meter abgesichert sein. Auch der Bereich vor dem Tor muss abgesichert sein, wenn zum Beispiel auf das Torblatt noch Beschläge oder Windaussteifungen aufbauen. Somit muss in solchen Fällen das Lichtgitter durch eine zusätzliche Lichtschranke für die Vorfeldüberwachung installiert werden. Die Anwesenheitserkennung muss von der Torsteuerung überwacht werden oder selbstüberwachend sein. In diesem Falle kann im Rahmen der Prüfung laut ASR A1.7 Punkt 6 auf die Schließkante und damit auf eine Kraftmessung verzichtet werden.